Geschäftsordnung

§ 1

Der LAK Medien in Bayern vertritt die Interessen der kommunalen Medienzentren in Bayern und deren Leiter, Stellvertreter und Mitarbeiter.

§ 2

Aufgaben des LAK

2.1 Mitwirkung an der Weiterentwicklung der kommunalen Medienzentren in Bayern und auf Bundesebene sowie Koordination der Arbeit mit den staatlichen Beratungsinstanzen.

2.2 Organisation und Durchführung von landesweiten und regionalen Tagungen

2.3 Zusammenarbeit bei überregionalen Interessen, z.B. Sammelbestellungen, Rechtefragen, Statistikerhebungen

2.4 Kontakt zu den mit Medien befassten staatlichen Stellen (ALP, ISB, Kultusministerium), den kommunalen Spitzenverbänden (Landkreistag, Städtetag, Gemeindetag) und politischen Gremien (Landtag, Bezirksregierungen).

2.5 Interessensvertretung gegenüber den staatlichen Bildungseinrichtungen, den kommunalen Spitzenverbänden und politischen Gremien (siehe 2.4).

§ 3

Sitz des LAK ist der jeweilige Dienstort des Vorsitzenden.

§ 4

Organe des LAK sind der Vorstand und die Versammlung der Medienzentren (Tagungen)

§ 5


5.1 Der Vorstand besteht aus Vertretern der Medienzentren aus den sieben Regierungsbezirken. Vertreter können sein die Leiter, deren Stellvertreter oder Mitarbeiter der Medienzentren. Diese Vertreter werden von den Medienzentren der jeweiligen Regierungsbezirke für vier Jahre bestimmt. Über die Art der Bestimmung entscheidet der aktuelle Vorstand. Dabei sind auch Online-Verfahren möglich. Für weitere und besondere Aufgaben können in den Vorstand auch mehr Vertreter aufgenommen werden.

5.2 Der Vorstand wählt dann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, einen Schriftführer und einen Kassier. Eine Personalunion von Schriftführer und Kassier ist möglich. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten sich in Absprache.

5.3 Die Form der Durchführung der Wahl bestimmen die anwesenden Vorstandsmitglieder.

5.4 Der Vorsitzende und Stellvertreter bzw. Beauftragte vertreten den LAK nach innen und nach außen. Er pflegt die Kontakte zu den kommunalen Medienzentren und den staatlichen Beratungsinstanzen (siehe 2.4.).

§ 6

Beteiligung an der Interessensvertretung

6.1 Alle Medienzentren in Bayern, vertreten durch ihre Leiter, Stellvertreter oder Mitarbeiter können an den Tagungen teilnehmen.

6.2 Alle Medienzentren können die Leistungen des LAK in Anspruch nehmen.

6.3 Der LAK finanziert sich durch Tagungsbeiträge, die von den an Tagungen teilnehmenden Medienzentren erhoben werden.

6.4 Die Tagungsbeiträge decken auch die sonstigen geschäftsführenden Arbeit (Treffen des Vorstands, Dienstreisen, Versicherung, …) mit ab.

6.5 Medienzentren, die nicht an den Jahrestagungen teilnehmen, können ebenfalls die Leistungen des LAK (z.B. Sammelbestellung) in Anspruch nehmen. Dafür kann eine Verwaltungspauschale erhoben werden.

§ 7

Die Aufgaben des LAK erlöschen, wenn die Versammlung der Medienzentren dies mit einfacher Mehrheit oder der Vorstand des LAK dies beschließt.

§ 8

Die geänderte Geschäftsordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft.